7 Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
Gleichzeitig tätig werden im Sinne der BaustellV heißt, dass planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten.