Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV muss bei Arbeiten in einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein vom Arbeitgeber nach § 12 DruckLV verpflichteter Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen, der von der zuständigen Behörde nach § 13 DruckLV ermächtigt ist.
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des ermächtigten Arztes zulassen, wenn die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann.
Der ASGB hält es für sinnvoll, diese Maßnahmen zu beschreiben und damit Bauherren sowie Auftragnehmern eine Orientierung für die Planung, Ausschreibung und Kalkulation an die Hand zu geben.