Diese Regel beschreibt Maßnahmen und Anforderungen für die Zulassung von Ausnahmen bei Bauvorhaben, die den Vorschriften der DruckLV unterliegen und bei denen der Arbeitsdruck in der Arbeitskammer 2,0 bar, jedoch nicht 3,6 bar übersteigt.
Für diese Fälle werden Empfehlungen für Anforderungen an das mit der Versorgung und Behandlung von drucklufterkrankten Arbeitnehmern befasste Baustellenpersonal, den Inhalt des Ausnahmeantrages sowie die Dokumentation der Arbeitseinsätze gegeben.
Die Möglichkeit zur Zulassung einer Ausnahme bezieht sich hierbei ausschließlich auf die Pflicht zur ständigen Anwesenheit des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Ausnahmefall erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 DruckLV bleiben unberührt.