3 Aufgaben des Fachkundigen
Die Aufgaben des Fachkundigen ergeben sich aus der DruckLV sowie durch Übertragung
von weiteren Aufgaben durch den Arbeitgeber, z. B.:
- Leiten der Arbeiten in Druckluft und ständiges Überwachen des Betriebes der
Arbeitskammer (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV),
- Mitwirken bei der Erstellung und erforderlichen Anpassung der Anzeige von
Druckluftarbeiten bei der zuständigen Behörde (§ 3 DruckLV),
- Mitwirken bei Anträgen für Ausnahmegenehmigungen (§ 6 DruckLV),
- Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige (§ 7 DruckLV),
- Verhindern eines Drucklufteinsatzes ungeeigneter Personen (§§ 9, 10, 11, 14
DruckLV),
- Zusammenarbeit mit dem ermächtigten Arzt (§§ 11, 12, 14 DruckLV),
- Führen der Gesundheitskartei (§ 16 DruckLV),
- Mitwirken bei der Ausstattung mit Krankendruckluftkammer, Erholungsräume
und sanitäre Einrichtungen (§ 17 DruckLV),
- Mitwirken bei der Auswahl und Bestellung von Sachkundigen,
Schleusenwärtern und Betriebshelfern (§ 18 DruckLV),
- Belehren der Arbeitnehmer (§ 20 DruckLV),
- Gewährleisten ordnungsgemäßer Schleusungen (§ 21 DruckLV).