6 Prüfung
In einer Prüfung hat der Antragsteller ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über:
- Gesundheitsgefahren bei Arbeiten in Überdruck, z. B.:
- Spezifische Wirkungen von Stickstoff und Sauerstoff,
- Druckluftbeschwerden,
- Drucklufterkrankungen,
- Gefahren bei plötzlichem Druckabfall;
- technische Besonderheiten einer Druckluftbaustelle, z. B.:
- Beschaffenheit und Betrieb von Schleusen, Arbeitskammern und der ihrem
Betrieb dienenden Einrichtungen, Krankendruckluftkammern, Erholungs-,
Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitärer Einrichtungen,
- Gefahren bei Arbeiten in Druckluft und Maßnahmen zu deren Reduzierung,
z. B. größere Brandgefahr aufgrund des höheren Arbeitsdruckes, beim
Ausschleusen mit Sauerstoff, erhöhte Gefahren beim Schweißen,
Schneiden und Brennen, Gefahrstoffe in Überdruck;
- organisatorische Besonderheiten bei der Durchführung von Arbeiten in Druckluft, z. B.:
- Kleidung und persönliche Schutzausrüstung,
- Ablauf von Schleusungsvorgängen, auch unter Berücksichtigung von
Störungen (z. B. Ausfall der Sauerstoffanlage),
- Verhalten in der Arbeitskammer; Verhalten vor, während und nach dem
Ausschleusen; Verhalten bei plötzlichem Druckabfall,
- Anweisung für Schleusenwärter;
- Rechtsvorschriften zu Arbeiten in Druckluft.