Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird in der Regel auf 3 Jahre befristet. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger gemäß § 18 Abs. Nr. 1 DruckLV eingesetzt war.
In Abhängigkeit von Druckhöhe und Zeitumfang der auf Druckluftbaustellen erworbenen Erfahrungen kann der Geltungsbereich des Befähigungsscheines bezüglich des Arbeitsdrucks begrenzt werden.
Betrug der Arbeitsdruck bei Arbeiten in Druckluft, bei denen die praktische Erfahrung erworben wurde, überwiegend weniger als 0,7 bar, ist der Befähigungsschein auf Arbeitsdrücke unter 0,7 bar zu begrenzen.
Ein Muster des Befähigungsscheines ist als Anlage D beigefügt.