Nach § 21 Abs. 1 DruckLV und Anhang 2 DruckLV hat die Ausschleusung der Beschäftigten nach Arbeiten in Druckluft mit Sauerstoff zu erfolgen. Der Anhang 2 DruckLV enthält dazu detaillierte Angaben und Tabellen mit Ausschleusungszeiten.
Für eine sichere Durchführung der Ausschleusung mit Sauerstoff sind weitere Maßnahmen erforderlich.
Der ASGB hält es für sinnvoll, diese Maßnahmen zu beschreiben und damit insbesondere Unternehmer und Beschäftigte bei der sicheren Planung und Durchführung von Arbeiten in Druckluft zu unterstützen.