Stellt ein Beschäftigter Unregelmäßigkeiten an seiner Atemstelle fest, hat er dies umgehend dem Schleusenwärter mitzuteilen.
Mit der Sauerstoffschleusung darf erst begonnen werden, wenn der Überdruck in der Schleuse die in Tabelle 1 Anhang 2 DruckLV vorgeschriebenen Druckstufen (1,0 bar bzw. 0,5 bar) erreicht hat.
Der Schleusenwärter darf die Anweisung zum Tragen der Masken erst geben, wenn die Sauerstoffatemstellen mit dem Betriebsdruck beaufschlagt sind.
Der Schleusenwärter hat den Versorgungsdruck der Sauerstoffatemanlage fortlaufend zu kontrollieren.
Bei kurzfristiger Unterbrechung ist die Sauerstoffschleusung nach Vorgaben des ermächtigten Arztes fortzusetzen.
Bei Ausfall der Sauerstoffatemanlage hat der Schleusenwärter die Sauerstoffzufuhr zu unterbrechen und die Schleusung in Abstimmung mit dem ermächtigten Arzt entsprechend Notfalltabelle 1 bzw. 3 Anhang 2 DruckLV mit Druckluft fortzuführen.
Während der Ausschleusung mit Sauerstoff ist die Schleuse ausreichend mit Druckluft zu spülen.
Der Sauerstoffgehalt in der Schleuse ist durch den Schleusenwärter zu überwachen. Bei Ansteigen des Sauerstoffgehaltes hat er umgehend die Spülluftmenge zu erhöhen. Die Ursachen des Anstieges sind unverzüglich zu ermitteln und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.