Der Fachkundige hat sicherzustellen, dass die Atemmasken unmittelbar nach Verwendung gereinigt werden. Vor Wiederverwendung müssen sie sich in einem technisch und hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Abweichungen vom Normalverlauf einer Schleusung sind vom Schleusenwärter im Schleusenbuch nach Anlage A zur RAB 25 zu dokumentieren.