3 Aufgaben des Koordinators
Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der
Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die
während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.
3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
- Koordinierung der Maßnahmen aus den
allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei
der Planung der Ausführung.
- Feststellen sicherheits- und
gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten
der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen
Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der
Baustelle.
- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von
Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten
oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit
dies erforderlich ist.
- Beraten bei der Planung der
Baustelleneinrichtung.
- Gegebenenfalls Erstellen einer
Baustellenordnung.
- Beraten bei der Planung bleibender
sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche
spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen
der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere
und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
- Hinwirken auf das Berücksichtigen von
Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen,
Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei
der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
- Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der
Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch
ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu
vermeiden.
- Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der
Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach
Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt
oder Amt für Arbeitsschutz).
Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine
gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die
Koordinierung während der Planung der Ausführung und
während der Ausführung von unterschiedlichen
Koordinatoren wahrgenommen wird.
3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
- Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der
Vorankündigung.
- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine
Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen
Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten
Unternehmen.
- Information und eingehende Erläuterung der
Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der
Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
- Organisieren des Zusammenwirkens der
bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und
Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und
-begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
- Koordinieren der Überwachung der
ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die
Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
- Hinwirken auf die Einhaltung einer
Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit
diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger
Gefährdungen.
- Berücksichtigung sicherheits- und
gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf
der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder
Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen
Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.