Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.
Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:
Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.
Beispiele:
Erforderliche baufachliche Ausbildung: |
mindestens Geprüfter Polier2), Meister oder Techniker. |
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: |
Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. |
Notwendige berufliche Erfahrungen: |
mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung. |
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: |
Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen. |
Erforderliche baufachliche Ausbildung: |
in der Regel Architekt oder Ingenieur. |
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: |
Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. |
Notwendige berufliche Erfahrungen: |
mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung. |
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: |
Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen. |