Anlage B zur RAB 30
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die
in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen
Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit
nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte
für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse
über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen
verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten3)
umfassen.
3) die Dauer einer Lehreinheit
beträgt in der Regel 45 Minuten
Übersicht über die wesentlichen Inhalte
1 Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem
- Europarechtliche Anforderungen
- Gliederung des deutschen Arbeitsschutzsystems
- Grundpflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
- Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Baubereich
1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes
- Rechtliche Stellung des Arbeitsschutzgesetzes
- Adressaten und ihre Schutzverpflichtungen
- Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zu treffende
Schutzmaßnahmen
- Verpflichtung zur Zusammenarbeit mehrerer
Arbeitgeber
1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG
1.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger
2 Baustellenspezifische Unfall- und
Gesundheitsgefährdungen und erforderliche
Schutzmaßnahmen
2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten
- Einflüsse auf die Standsicherheit des
Bodens
- Sicherungsanforderungen nach UVV und DIN 4124
- Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen (DIN 4123)
- Erdverlegten Leitungen und Anlagen
2.2 Gefährdung durch Absturz
- Absturzsicherungen
- Auffangeinrichtungen
- Arten, technische Ausführung und Absturzhöhen
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten
- Gerüstarten und Einsatzbedingungen
- Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
- Verantwortlichkeiten bei Aufbau und Nutzung von Gerüsten
- Brauchbarkeitsnachweis
2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und
Hebebühnen
2.5 Gefährdungen durch Elektrizität
- Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Schutz gegen direktes und indirektes Berühren)
- Errichtung, Instandhaltung und Prüfungen
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- Sicherheit und Erkennbarkeit von Stromleitungen
2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
- Grundlagen der Brandentstehung
- Umgang mit explosions- und feuergefährlichen
Stoffen
- Brandschutz- und Sicherheitskennzeichnung
- Bekämpfung von Entstehungsbränden
2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe
- Grundzüge gefahrstoffrechtlicher Vorschriften
(ChemG, GefStoffV, TRGS)
- Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung
- Grenzwerte
- Gefahrstoffinformationssysteme
2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten
- Allgemeine Grundsätze und Montageanweisung
- Fertigteiltransport, Lagerung und Lastförderung
- Standsicherheit, Zwischenbauzustände und
Gefährdungen durch Absturz
2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung
- Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Witterungseinflüsse (Winterbauverordnung)
2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten
- Arten und Einsatzbereiche von Maschinen und
Geräten
- Prüfungen und Prüffristen für
technische Arbeitsmittel
2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration
3 Einrichtungen der Ersten Hilfe
- Vorsorgemaßnahmen
- Rettungskette
- Sanitätsräume
4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und
sonstige Einrichtungen
5 Persönliche Schutzausrüstungen
- Bewertung und Auswahl
- Bereitstellungs- und Benutzungspflicht
6 Arbeitszeitregelungen
- Rechtliche Regelungen (Arbeitszeitgesetz und
tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit)
- Ausnahmemöglichkeiten für
Baubetriebe
Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es
erforderlich sein, dass sich der Koordinator besondere, erweiterte
Kenntnisse aneignet.