1 Vorbemerkungen
Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom
10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4
BaustellV), unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen. Diese Verpflichtung basiert auf § 2
Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV).
§ 2 Abs. 3 (BaustellV)
(3) |
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. |
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§ 3 Abs. 2 Nr. 2 (BaustellV)
(2) |
Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
2. |
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. |
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§ 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV)
(3) |
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
3. |
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen. |
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Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm beauftragten
Dritten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit können
insbesondere:
- Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Baustelle ausgehenden
Gefährdungen für Dritte minimiert werden,
- die entsprechenden Maßnahmen und Einrichtungen auf die Anforderungen
verschiedener Gewerke abgestimmt und ihre gemeinsame Nutzung festgelegt werden,
- Störungen als Folge von Personen- und Sachschäden sowie Improvisationen beim
Bauablauf vermieden werden.
Hierzu kann es sinnvoll sein, fachkundigen Rat bei Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften,
Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sachverständigen oder anderen Experten
einzuholen.
Durch einen derart geplanten und optimierten Arbeitsschutz wird die Qualität der geleisteten
Arbeit verbessert. Der Bauherrschafft damit die Voraussetzungen für eine weitgehend
unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung seines Bauvorhabens.