Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlich ist.
In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle
gemäß der BaustellV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden. Die grundsätzlichen
Voraussetzungen für das Erfordernis eines SiGePlans sind durch Schattierung
hervorgehoben.
Baustellenbedingungen
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Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung
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Vorankündigung
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Koordinator
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SiGe- Plan
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Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
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Beschäftigte
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Umfang und Art der Arbeiten
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eines Arbeitgebers
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
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ja
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nein
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nein
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nein
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nein
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eines Arbeitgebers
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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nein
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nein
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nein
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nein
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eines Arbeitgebers
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
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ja
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ja
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nein
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nein
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nein
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eines Arbeitgebers
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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ja
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nein
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nein
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nein
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
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ja
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nein
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ja
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nein
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ja
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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nein
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ja
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ja
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ja
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern
Die in der Aktivitätentabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II
der Baustellenverordnung aufgeführt.