Dem nach Baustellenverordnung vorgegebenen "SiGePlan" kommt ein besonderer Stellenwert zu; er ist das Instrument des präventiven Arbeitsschutzes für den Bereich der Planung der Ausführung und Ausführung des Bauvorhabens.
Der Textteil der RAB 31 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne. Mit dem Leitfaden, der sich an die Koordinatoren nach § 3 der Baustellenverordnung richtet, sollen Empfehlungen zur entsprechenden Ausarbeitung eines SiGePlans, der die Forderungen der BaustellV erfüllt, gegeben werden. Somit verdeutlicht der Leitfaden die planerischen Prozesse der Erstellung des SiGePlans in einzelnen Schritten und zeigt das konkrete Handeln beim Entwickeln und Bearbeiten auf.
Ein von Koordinatoren erstellter SiGePlan ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Auftraggeber (Bauherr oder Dritter nach § 4 BaustellV) mit dem Ziel abzustimmen, die Maßnahmen im SiGePlan durch den Auftraggeber festzulegen.
Im Leitfaden werden in Tabellenform die einzelnen Schritte des Planungsprozesses zur Erstellung eines SiGePlans beschrieben.
Im linken Tabellenteil findet sich die Spalte Vorinformationen, die in einer beispielhaften, nicht abschließenden Aufzählung, die Informationen und Fragen zusammenstellt, die in der Abstimmung zwischen Bauherr und Koordinator relevant werden können.
Die eigentliche Erarbeitung des SiGePlans, dargestellt im mittleren Tabellenteil, gliedert sich in die fünf inhaltlichen Mindestanforderungen nach RAB 31. Diese finden sich beginnend mit dem Feld Start in dem eingerahmt dargestellten Bereich untereinander angeordnet. Bei der Erstellung des SiGePlans werden sich diese fünf Grundelemente wechselseitig beeinflussen (verdeutlicht durch wechselseitige Pfeile). In der Spalte Erläuterungen zu den inhaltlichen Mindestanforderungen werden dann die erforderlichen Arbeitsschritte inhaltlich konkretisiert. Aufgrund der Vielfalt möglicher Bauvorhaben ist die Aufzählung der Arbeitsschritte nicht abschließend.
Somit ergibt sich insgesamt eine senkrechte Leserichtung der Tabelle. Dies darf jedoch nicht in der Strenge eines Flussplans interpretiert werden.
Der rückwärts gerichtete Pfeil am Ende der Spalte verdeutlicht, dass bei jeder Anpassung des SiGePlans diese Arbeitsschritte wieder durchlaufen werden müssen. Der an gleicher Stelle nach rechts gerichtete Pfeil deutet darauf hin, wie die einzelnen Aspekte der inhaltlichen Empfehlungen der RAB 31, die im rechten Tabellenteil dargestellt sind, im Rahmen der Koordinationstätigkeit zur Weiterentwicklung des SiGePlans berücksichtigt werden können.
Die Tabelle ist also auch in waagerechter Richtung lesbar. Beginnend mit den Vorinformationen auf der linken Seite führt die im Zentrum stehende Umsetzung der inhaltlichen Mindestanforderungen hin zu möglichen Erweiterungen des SiGePlans aufgrund der inhaltlichen Empfehlungen der RAB 31.
(Anm. der Red.: Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern.)