Bei Anwendung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 sind mehrere Personengruppen, unter anderem erstmals auch der Bauherr, Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG.
Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG vom 7. August 1996
|
In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Arbeitgeber als Adressaten des ArbSchG erst bei der Ausführung von Bauvorhaben tätig. Deshalb ist es aufgrund der wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Ausführung von Bauvorhaben sowie aufgrund der komplexen Zusammenhänge zwischen den am Bau Beteiligten erforderlich, dass auch der Bauherr diese allgemeinen Grundsätze bei der Planung der Ausführung von Bauvorhaben berücksichtigt.
Dadurch können sich auch Einsparungs- und Optimierungspotenziale z. B. durch die Planung gemeinsam genutzter Baustellen- und Sicherheitseinrichtungen ergeben.
Diese Regel gibt Hinweise, wie diese Verpflichtungen erfüllt werden können.