(1) Das technische Regelwerk beinhaltet die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe beschlossenen Regeln nach § 17 Abs. 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV).
Das Technische Regelwerk enthält auch Regelungen aus konkreten EG-Vorschriften, auf die in der Verordnung gleitend verwiesen wird und die dadurch in nationales Recht umgesetzt werden.
(2) Das technische Regelwerk besteht aus den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sowie Beschlüsse des ABAS zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in besonderen Fällen (Reihe 600), die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechen. Sie werden vom ABAS aufgestellt, der fortschrittlichen Entwicklung entsprechend angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (nach § 17 Abs. 4 der BioStoffV) bekannt gegeben.
(3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRBA oder Beschlüsse bei der
Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 10 Abs.
1 BioStoffV).
Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen
getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
zu begründen und auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRBA oder eines Beschlusses davon ausgehen,
dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.