(1) Eine TRBA und ein Beschluss sind ab dem ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) folgenden Monats zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Neufassungen einer bestehenden TRBA oder eines Beschlusses.
(2) Hat der ABAS eine TRBA beschlossen, die fortschrittlich ist und in der Fachwelt noch nicht allgemein anerkannt wird, oder die neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse enthält, so legt der ABAS eine angemessene Übergangsfrist fest, bis zu deren Ablauf die Fachwelt erfahrungsgemäß die Regel allgemein übernimmt.
(3) Nummer 4.1 gilt auch für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, mit denen bereits vor Bekanntmachung neuer oder neugefasster TRBA bzw. von Ergänzungen oder Änderungen von TRBA begonnen wurde, soweit die Regelungen den organisatorischen Arbeitsschutz, die Hygiene oder die Arbeitsmedizin betreffen.
(1) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen,
(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen sowie die Maßnahmen des organisatorischen und persönlichen Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizinischen Vorsorge entsprechend der TRBA festzulegen.
(3) Für technische Anlagen oder technische Arbeitsmittel, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neugefassten TRBA bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eingesetzt wurden, sind die Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls anzupassen:
Der ABAS kann für eine TRBA festlegen, wann die unter 1. genannten Bedingungen vorliegen bzw. eine Frist nach 2. festsetzen.