Diese TRBA gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) beim Umgang mit Versuchstieren zum Zweck der Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre und regelt Anforderungen an Tierräume, in denen mit Versuchstieren umgegangen wird, die
Die Anforderungen der TRBA gelten auch, wenn Versuchstiere zu Versuchs- oder Untersuchungszwecken in andere Bereiche verbracht werden.
Hinweis: Nach der Probenentnahme unterliegt die weitere Bearbeitung des tierischen Probenmaterials in den Tierräumen der TRBA 100 [1].