Anlage 2: Spitze und scharfe Arbeitsgeräte/Instrumente und Sicherheitsgeräte

Entsprechend TRBA 250 [1], Nummer 4.2.5 und 6, modifiziert

Abfallbehältnisse

Für das Sammeln von gebrauchten spitzen oder scharfen Arbeitsgeräten/Instrumenten müssen Abfallbehältnisse bereitgestellt und verwendet werden, die den Abfall sicher umschließen.

Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

Die Abfallbehälter sind so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden. Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Sicherheitsgeräte

Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen Arbeitsgeräten/Instrumenten zu schützen, ist zu prüfen, ob es je nach Versuchstier und Übertragungsweg der relevanten Biostoffe alternative Arbeitsverfahren und -mittel gibt. Andernfalls sind, wenn technisch machbar, sichere Arbeitsgeräte/Instrumente (Sicherheitsgeräte) einzusetzen. Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Arbeitsabläufe sind im Hinblick auf die Verwendung sicherer Systeme anzupassen. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, Sicherheitsgeräte richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig, über Sicherheitsgeräte zu informieren und ihre Handhabung zu vermitteln. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.

Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:

Umgang mit benutzten Arbeitsgeräten/Instrumenten

Beim Umgang mit benutzten spitzen und scharfen Arbeitsgeräten/Instrumenten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr minimieren. Insbesondere

Werden Tätigkeiten ausgeübt, bei denen eine Mehrfachverwendung des Arbeitsgerätes am Versuchstier erforderlich ist und z. B. die Kanüle/Skalpellklinge in die Abdeckung zurückgesteckt werden muss, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken in die Abdeckung mit einer Hand erlaubt (Festlegung in Arbeitsanweisung nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 und 3 BioStoffV).

Verhalten bei Unfällen

Für Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Arbeitsgeräten/Instrumenten oder durch sonstigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, gefährdet sind, müssen Maßnahmen zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festgelegt werden. Diese Maßnahmen sind vorab mit dem Betriebsarzt abzustimmen.

Als Sofortmaßnahmen kommen in Betracht:

Die Desinfektion ist mit einem geprüften und für die in Frage kommenden Mikroorganismen als wirksam befundenes bzw. anerkanntes Desinfektionsmittel durchzuführen. Nach der Erstversorgung ist entsprechend der Festlegungen ein Arzt aufzusuchen.

Bei Verletzungen mit einer Kontaminationsgefahr gegenüber TSE-assoziierten Agenzien ist entsprechend Nummer 6 des ABAS-Beschlusses 603 zu verfahren [1].

Der Arbeitgeber hat zur Verhütung von durch Blut oder Körperflüssigkeiten übertragbaren Infektionen Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. dem beauftragten Arzt nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV [23] festzulegen. Insbesondere sind der zeitliche Ablauf der Maßnahmen und die sie durchführenden Personen zu bestimmen.

Stich- bzw. Schnittverletzung und sonstige Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material sind zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden. Die erfassten Daten sind hinsichtlich der Ursachen auszuwerten und erforderliche Abhilfemaßnahmen festzulegen.