2 Anwendungsbereich

Diese TRBA gilt für akute biologische Gefahrenlagen mit bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des akzidentiellen Freiwerdens biologischer Agenzien bei Havarien. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten bei dem Ersteinsatz nach Verdacht auf eine akute biologische Gefahrenlage und beschreibt die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Ersteinsatz, nicht jedoch Maßnahmen bezüglich des in Nachfolge ablaufenden Infektionsgeschehens (Bsp. Pandemie). Sie befasst sich mit Tätigkeiten, die im Gefahrenbereich und im Absperrbereich auszuführen sind.

Kommen Einheiten zum Einsatz, die gemäß den Regeln der Feuerwehrdienstvorschrift "Einheiten im ABC-Einsatz" (FwDV 500) tätig werden, gelten die Vorgaben dieser TRBA als erfüllt.