3 Begriffsbestimmungen

3.1 Biologische Agenzien

Als biologische Agenzien werden in dieser TRBA Infektionserreger (Mikroorganismen) und deren Toxine im Sinne der Biostoffverordnung betrachtet. Die Biostoffverordnung unterteilt die Mikroorganismen in vier Risikogruppen. Wesentliche Kriterien für die Zuordnung zu einer Risikogruppe sind die Eigenschaft, Krankheiten beim gesunden Menschen hervorzurufen, die Schwere dieser Erkrankung, das Behandlungspotenzial sowie die Gefahr der Ausbreitung in der Allgemeinbevölkerung. Bei den biologischen Agenzien, die zu akuten biologischen Gefahrenlagen führen können, handelt es sich zumeist um Infektionserreger, die in die Risikogruppen 3 oder 4 nach Biostoffverordnung eingestuft sind.

3.2 Gefahrenbereich

Der Gefahrenbereich in der Biostoffverordnung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Da in biologischen Gefahrenlagen eine normale Gefährdungsbeurteilung wie bei vorhersehbaren Bedingungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht durchführbar ist, wurde der in dieser TRBA benutzte Begriff des "Gefahrenbereichs" etwas erweitert und umschreibt den räumlichen Bereich, in dem im Falle einer beabsichtigten Freisetzung biologischer Agenzien diese vermutet werden oder vorhanden sind und die Gefahr einer Übertragung bestehen könnte. Diese Begriffsbestimmung ist bei den betroffenen Einsatzkräften etabliert. Der Gefahrenbereich wird definitionsgemäß auch als Kontaminationsbereich bezeichnet. Die Festlegung des Gefahrenbereichs im Sinne dieser TRBA erfolgt durch Abschätzung, ggf. durch Messungen bzw. anhand eines Sicherheitsradius (siehe Abb. 1); topografische sowie meteorologische Gegebenheiten sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

Abb. 1: Gefahren- und Absperrbereich nach Feuerwehrdienstvorschrift 500 (FwDV 500)

3.3 Absperrbereich

Angrenzend an den Gefahrenbereich kann ein Absperrbereich eingerichtet werden. Der Absperrbereich wird definitionsgemäß auch als Reinbereich bezeichnet. In diesem Bereich ist grundsätzlich keine Gefährdung durch Infektionserreger oder Toxine anzunehmen.

Im Absperrbereich besteht die Möglichkeit, die medizinische Behandlung von Personen durch Einrichtung und Betrieb eines Behandlungsplatzes vor Ort zu organisieren, bis alle Bedingungen für einen fachgerechten Transport zur weiteren Behandlung in Einrichtungen des Gesundheitswesens erfüllt sind.

3.4 Dekontaminationsplatz (Dekon-Bereich)

Am Dekontaminationsplatz werden Dekontaminations- bzw. Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Er wird an der Grenze des Gefahrenbereichs und – sofern verletzte Kontaminierte vorliegen – in der Regel vor dem medizinischen Behandlungsplatz eingerichtet. Der Dekontaminationsplatz folgt dem Einbahnstraßenprinzip und gliedert sich zur Verhinderung einer Kontaminationsverschleppung in den zur unreinen Seite hin befindlichen Schwarzbereich und den zur reinen Seite angelegten Weißbereich. Alle Personen, Materialien (wie z.B. Proben) und Geräte, die den Gefahrenbereich verlassen, müssen über den Dekontaminationsplatz ausgeschleust werden (siehe Abb. 2).

Abb. 2: Lage des Dekon-Platzes modifiziert nach FwDV 500

3.5 Schutzstufe

Eine Schutzstufe umfasst die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, die auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Beschäftigten festzulegen sind. Es gibt vier Schutzstufen, wobei der Schutzstufe 4 Tätigkeiten mit dem höchsten Gefährdungspotenzial zugeordnet werden. Bei Gefährdungen durch Toxine sind angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen.

3.6 Fachkunde

Fachkundig im Sinne dieser TRBA ist, wer aufgrund seiner Ausbildung und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie spezieller, erworbener Kenntnisse mit den Gefährdungen durch biologische Agenzien und den erforderlichen Maßnahmen vertraut ist. Für den Einsatz in biologischen Gefahrenlagen sind tätigkeitsbezogene Schulungen sowie regelmäßige Übungen und Fortbildungen der beruflichen Erfahrung gleichzusetzen. Die Schulung muss Informationen über Einsatz- und Schutzmaßnahmen sowie Kenntnisse des Infektionsschutzes, der Hygiene, den Gebrauch persönlicher Schutzausrüstung, die Handhabung von Desinfektionsmitteln und die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen vermitteln. Anforderungen an die Fachkunde sind in Anhang 2 beschrieben.

3.7 Ansteckungsverdächtige Person

Ein Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie durch Kontakt mit einer möglicherweise infektiösen Substanz Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne jedoch – z.B. aufgrund der Inkubationszeit – Krankheitssymptome zu zeigen.