Anhang 1: Probenverpackung und -transport

Beim Transport auf Straße, Schiene, Wasser und in der Luft sind die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die International Air Transport Association Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter zu beachten. Die Probe muss so verpackt und gekennzeichnet sein, dass es zu keiner Gefährdung von Personen, die im weiteren Tätigkeitsverlauf mit ihr Umgang haben, und der Umwelt kommt.

Die Verpackungen sind mit dem Symbol für Biogefährdung (Abb. 3) und mit der Bezeichnung für die Art der Probe, z.B. Bodenprobe, Probe aus Briefumschlag, zu kennzeichnen. Es ist ein vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein bzw. Untersuchungsantrag auszufüllen.

Die ADR verlangt zu Gefahrgut der Klasse 6.2 "Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A" folgende Transportverpackung (Verpackungsvorschrift P 620, siehe Abb. 4).

Die Verpackungen müssen dicht sein und ihr Äußeres darf keine Anhaftungen aufweisen. Die Verpackung muss mindestens aus einem wasserdichten Primärgefäß (eigentliches Probengefäß), einem wasserdichten Sekundärgefäß (dieses wird nicht in den Gefahrenbereich mitgenommen) und sofern erforderlich (weil z.B. die Sekundärverpackung nicht formstabil ist) einer ausreichend stabilen Außenverpackung bestehen. Bei flüssigem Probenmaterial muss zwischen Primärgefäß und Sekundärgefäß ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein. Die Verpackung muss nach Richtlinien der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) getestet sein und Belastungen wie Temperatur-, Feuchtigkeits- und Druckänderungen standhalten. Als Sekundärverpackungen eignen sich z.B. Kunststoffbehälter (z.B. Polyethylen) und als Außenverpackung Pappkartons.

Abb. 4: Beispiel für eine Verpackung nach P620:
1 Primärverpackung (Probengefäß),
2 versiegelbarer PE-Beutel (wasserdicht),
3 Sekundärgefäß, dient als sichere Transportverpackung ins Labor (für P620 BAM geprüft),
4 Kartonverpackung deklariert für B-Proben der Kategorie A

Die Transportaußenverpackung ist mit dem Gefahrzettel der Klasse 6.2 zu kennzeichnen. Er enthält das Symbol für Biogefährdung nach Biostoffverordnung, die UN-Nummer 2814, ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für den Menschen (humanpathogen) und die Bezeichnung für die Art der Probe (z.B. Probe mit ansteckungsgefährlichen Stoffen bzw. Probe mit Verdacht auf ansteckungsgefährliche Stoffe, siehe Abb. 4).

Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und lesbar sein sowie der Witterung standhalten.

Im Beförderungspapier sollte die Bezeichnung für die Art der Probe entsprechend der Kennzeichnung auf der Außenverpackung vermerkt sein.

Weitergehende Beschreibungen sind den jeweils gültigen Beförderungsvorschriften zu entnehmen.

Lebende infizierte Tiere dürfen nur nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte unter Berücksichtigung seuchenrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen befördert werden.

Da im Falle biologischer Gefahrenlagen die Infektiosität und Toxizität der genommenen Proben in der Regel nicht bekannt sind, sollte der Transport im Wesentlichen den Vorschriften der ADR zu Gefahrgut der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) bzw. sonstiger Regelungen je nach eingesetztem Transportmittel (z.B. IATA-DGR) i. d. R. entsprechend der UN-Nummer 2814 erfolgen.