(1) Diese TRBA legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Bereich von abwassertechnischen Anlagen vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen fest. Die innerbetriebliche Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen wird wesentlich durch die Gestaltung und Verfahrenstechnik der technischen Anlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel (auch Fahrzeuge) sowie die spezifische Tätigkeit beeinflusst.
Von den Regelungen dieser TRBA kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
(2) Auf die Koordinierungspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber wird hingewiesen. Die Schutzmaßnahmen dieser TRBA sind zwischen den beteiligten Arbeitgebern abzustimmen und anzuwenden.
(3) Eventuell bedürfen Änderungen an Maschinen – auch solche, die im Sinne dieser TRBA als nachgerüstete Schutzmaßnahme verstanden werden können – der Absprache mit dem Hersteller oder Inverkehrbringer. Die EG-Konformitätserklärung nach der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) kann davon berührt sein.