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6 Unterrichtung der Beschäftigten

6.1 Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Insbesondere ist zu informieren über:

  • mögliche Gesundheitsgefahren
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. Hygienevorschriften
  • erforderliche Schutzausrüstungen und Schutzkleidung
  • Maßnahmen der Ersten Hilfe

(2) Die Betriebsanweisung ist in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache abzufassen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

Geeignete Stellen sind z. B. der Arbeitsplatz oder der Pausenraum.

Es ist möglich, Betriebsanweisung und Hygieneplan zu kombinieren.

Beispiele für Betriebsanweisungen wurden durch Versicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden veröffentlicht (vgl. Literaturverzeichnis).

(3) Bei besonderen Gefährdungen ist die Betriebsanweisung durch spezielle Arbeitsanweisungen zu ergänzen.
Besondere Gefährdungen können z. B. bestehen

  • beim Umgang mit aggressiven, infizierten Tieren oder
  • bei Instandhaltungsarbeiten an scharfen oder spitzen Gegenständen, die verschmutzt sind,
  • Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach einem Seuchengeschehen.

6.2 Unterweisung

(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Wartungs- und Instandhaltungspersonal. Die Unterweisung ist arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen mindestens jährlich oder nach Änderung der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigen verständlichen Sprache durchzuführen.

(2) Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

6.3 Unterrichtung

Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten.