(1) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen müssen alle vorhandenen Gefährdungen durch Biostoffe einschließlich der psychischen Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen berücksichtigt werden. Die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen zu einem Gesamtkonzept zusammengeführt werden. Die Maßnahmen hinsichtlich der psychischen Belastungen können die Arbeitsorganisation, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsaufgabe und die sozialen Interaktionen betreffen.
(2) Die zusammenfassende Beurteilung ist auf der Ebene der Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Bestehen beispielsweise aufgrund der infektiösen Gefährdung höhere Anforderungen an Schutzmaßnahmen als aufgrund der sensibilisierend/toxischen Wirkung, so sind die Anforderungen entsprechend der höheren Gefährdung maßgeblich.
(3) Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund unterschiedlicher Gefährdungen getroffen werden, dürfen sich in ihrer Wirksamkeit nicht gegenseitig einschränken oder behindern.