(1) Die Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst neben der Betrachtung der baulichen und technischen Schutzmaßnahmen auch die Betrachtung der organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
(2) Es ist festzulegen, wie und in welchen Abständen die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen erfolgt. Bei technischen Schutzmaßnahmen ist die Funktion nach § 8 Absatz 6 BioStoffV regelmäßig und deren Wirksamkeit mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Das Ergebnis und das Datum der Wirksamkeitsprüfung sind zu dokumentieren.
(3) Eine Überprüfung der Schutzmaßnahmen wird notwendig, wenn es Anhaltspunkte für eine unzureichende Wirksamkeit gibt. Diese lassen sich z. B. aus dem Unfallgeschehen, dem Auftreten von Erkrankungen oder Kreuzkontaminationen (z. B. in Laboratorien) ableiten oder ergeben sich aus Hinweisen auf das Nichteinhalten organisatorischer oder persönlicher Schutzmaßnahmen.
(4) Die Wirksamkeitsprüfung muss auf das Ziel der Schutzmaßnahmen abgestimmt sein. Beispiele sind der angestrebte Rückgang bzw. die Minimierung von Verletzungen durch die Verwendung sicherer Arbeitsmittel, die Minimierung der luftgetragenen Belastung durch Biostoffe, die Einhaltung von Hygienevorgaben oder die richtige Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen.
(5) Von einer wirksamen Minimierung der Exposition ist auszugehen, wenn die Gefährdungsstufen "hoch" mindestens um eine Stufe bzw. die Gefährdungsstufe "sehr hoch" um mindestens zwei Stufen nach Nummer 5.4.2 reduziert werden (siehe auch Nummer 5.5).
(6) Wurde für bestimmte Arbeitsbereiche, Arbeitsverfahren oder Anlagen ein technischer Kontrollwert (TKW) gemäß der TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe" festgelegt, so ist dieser Wert für die Wirksamkeitsprüfung der entsprechenden technischen Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
(7) Ist kein TKW festgelegt, kann die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen auch durch die Überprüfung von zugrunde gelegten Soll-Parametern erfolgen. Im Fall der Lüftungstechnik sind solche Parameter beispielsweise
Hinweise für die Wirksamkeitsprüfung können sich aus den Angaben der Hersteller für den korrekten Betrieb von Anlagen oder Arbeitsmitteln ergeben oder sind dort zu erfragen.
(8) Ob Schutzmaßnahmen wirksam sind, kann ggf. auch durch Messungen geeigneter Parameter überprüft werden. Je nach Arbeitsbereich können dies beispielsweise die Luftkonzentrationen der jeweils relevanten Biostoffe oder definierter Leitorganismen sein, die durch standardisierte Messverfahren zu erfassen sind.
(9) Die Wirksamkeit persönlicher Schutzausrüstungen hängt neben der korrekten Auswahl auch von der richtigen Verwendung ab.