Die Vorgehensweise zur Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen soll
in die Lage versetzen, die angestrebte Verringerung der Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen zu überprüfen.
(1) Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sollte auch unter ungünstigen Verhältnissen gegeben sein. Sie lässt sich am besten an den Arbeitsplätzen und bei den Betriebszuständen überprüfen, von denen die höchste Konzentration von Bakterien und Pilzen zu erwarten ist. Aufschluss über diese Arbeitsplätze ergibt die Erhebung der Arbeitsplatzsituation. Vor der Durchführung von Messungen ist sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Die Messungen sind so zu planen, dass zum Zeitpunkt der Messungen eine hohe Auslastung der Anlage (z. B. bei einem hohen Durchsatz) vorliegt.
(2) Wenn klimatische Bedingungen einen Einfluss auf die Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen haben, sollten die Messungen unter solchen klimatischen Bedingungen stattfinden, die die Freisetzung und Vermehrung von Bakterien und Pilzen begünstigen.
(3) Die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sollte durch mindestens je fünf Messungen vor und nach dem Einsatz der Maßnahmen (vor/nach Installation, ein-/ausgeschaltet) bei gleicher Auslastung der Anlage erfolgen. Eine ausreichende Vorlaufzeit für die volle Entfaltung der Wirkung der Schutzmaßnahmen ist zu gewährleisten. Dabei kann es erforderlich sein, die Probenahmedauer im Rahmen des Bestimmungsverfahrens zu verkürzen, um die Messungen an einem Tag durchführen zu können. In das Messergebnis geht der Median der Messungen ein.
(4) Sind mehrere Arbeitsplätze mit vergleichbaren Schutzmaßnahmen vorhanden, ist die Ermittlung von Messwerten an einem Arbeitsplatz, an dem ungünstige Bedingungen herrschen, ausreichend.
(5) Die Funktion von technischen Schutzmaßnahmen kann über den ermittelten bzw. angezeigten Betriebszustand (z. B. über die Anzeige des Luftvolumenstromes einer Absaugung) kontrolliert werden. Trotz einer Funktionskontrolle über die Anzeige des Betriebszustandes kann die Wirksamkeit der Maßnahmen durch
beeinflusst werden. Der in der Gefährdungsbeurteilung vorgegebene Rahmen kann dadurch überschritten werden.
(1) Für die Festlegung der Höhe der TKW sind maßgebend:
Technische Kontrollwerte liefern keine Aussagen zu Korrelationen zwischen Expositionen und damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschäftigten. Da für die durch den TKW erfassten biologischen Arbeitsstoffe in der Regel keine Wirkungsschwelle ermittelt werden kann und auch bei Einhaltung der TKW eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen ist, sind fortgesetzte Verbesserungen der technischen Gegebenheiten und der technischen Schutzmaßnahmen notwendig. Auf das Minimierungsgebot nach § 10 Abs. 6 BioStoffV wird hingewiesen.
(2) Ist für ein Arbeitsverfahren ein TKW aufgestellt, sollte die Überprüfung der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen an Hand des TKW mit der für diesen Wert festgelegten Messstrategie erfolgen. Schutzmaßnahmen können als wirksam betrachtet werden, wenn das Messergebnis den technischen Kontrollwert nicht überschreitet. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist nicht gegeben, wenn das Messergebnis den technischen Kontrollwert überschreitet. Ist für ein Arbeitsverfahren kein TKW aufgestellt, muss die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach den vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Kriterien erfolgen (s. auch Nr. 5.1 Abs. 6).
(3) Ist für Arbeitsverfahren ein TKW aufgestellt, sollte die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen durch Messungen bei der Installation überprüft werden. Die Messungen sind in regelmäßigen Abständen, die in den jeweiligen TRBA festgelegt werden, sowie bei Änderungen der Betriebsbedingungen, die sich auf die Expositionssituation auswirken können, zu wiederholen.
(4) TKW werden vom ABAS fortlaufend an den Stand der technischen Entwicklung, der analytischen Möglichkeiten sowie der Überprüfung nach dem Stand der Wirkungsforschung angepasst.