(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der nachfolgenden Liste in der Spalte "Spezies" durch Fettdruck hervorgehoben.
(2) In der Liste in Nummer 4.4 finden sich neben den für den Arbeitsschutz relevanten Einstufungen auch zusätzlich Hinweise auf die Pathogenität der jeweiligen Prokaryonten für Pflanzen, Wirbellose und Wirbeltiere sowie zum zoonotischen Potenzial. Sicherheitsmaßnahmen, die ein Entweichen eines wirbeltierpathogenen Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren bzw. verhindern, sind in der TRBA 120 "Versuchstierhaltung" [7] niedergelegt.
(3) Archaea sind in der Liste unter Nummer 4.4 kursiv ausgewiesen.
(4) Bei bestimmten Biostoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Weitergehende Informationen zu Infektionsquellen, zum Übertragungsweg und zu spezifischen Schutzmaßnahmen einschließlich Inaktivierungsmaßnahmen enthält die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [1].
(5) Die umfangreiche Gruppe der Cyanobakterien wurde wegen der noch unklaren Klassifizierung und Nomenklatur nicht in die nachfolgende Liste übernommen. Es sind bisher keine Cyanobakterien bekannt, die beim Menschen Infektionskrankheiten verursachen können, so dass diese Arten der Risikogruppe 1 zugeordnet werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch die Toxinbildung einiger Spezies zu berücksichtigen [5].
(6) Sollten Artennamen in der Liste nicht aufzufinden sein, handelt es sich dabei entweder um ungültige oder lange überholte Bezeichnungen oder um Namen von Cyanobakterien oder Prokaryontenarten, die erst kürzlich umbenannt oder neu beschrieben wurden.
1. Namensbezeichnung
(1) Die aktuell gültige und korrekte Nomenklatur (Namensbezeichnung) von gelisteten Bacteria- oder Archaea-Gattungen/-Spezies kann auf der regelmäßig aktualisierten Liste der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ) eingesehen werden (https://lpsn.dsmz.de/).
(2) Diese "List of Prokaryotic names with Standing in Nomenclature" (LPSN) beinhaltet alle gültig beschriebenen Gattungs- und Speziesnamen von Bacteria und Archaea und bietet zusätzlich Informationen und Links zu den entsprechenden Publikationen.
2. Homotypische Synonyme
Hierbei werden zwei verschiedene Namen für eine Art verwendet, die durch den gleichen Typstamm repräsentiert werden und deren Namen beide formal gültig sind. Die Risikogruppe wird hierbei bei der neueren Artbezeichnung angegeben und der ältere Name in der Synonym-Spalte.
3. Heterotypische Synonyme
(1) Hierbei werden zwei verschiedene Bezeichnungen für eine Art verwendet, die durch unterschiedliche Typstämme repräsentiert werden und deren Namen beide formal gültig sind. Einer der beiden gültig beschriebenen Artnamen besitzt dabei formal "Priorität" und wird in der Synonym-Spalte angegeben. Die Risikogruppe und alle zusätzlich relevanten Informationen (Bemerkungen) werden bei dem prioritären Artnamen angegeben und gelten für beide Namen.
(2) Bei einigen erst kürzlich neu beschriebenen und/oder wenig untersuchten Prokaryontenspezies lässt sich eine zuverlässige Einstufung in eine Risikogruppe noch nicht vornehmen. Diese Spezies sind nicht in die nachfolgende Liste aufgenommen. Alle diese Spezies sind mit entsprechender Kennzeichnung in [5] aufgeführt.
In der Spalte "Bemerkungen" verwendete Kennzeichnungen
+
In Einzelfällen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig.
D
Gemäß Richtlinie 2000/54/EG ist das Verzeichnis der gegenüber diesem Biostoff exponierten Arbeitnehmer länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.
ht
Pathogen für Menschen und Wirbeltiere, aber i. d. R. keine Übertragung zwischen beiden Wirtsgruppen.
ht+
In Einzelfällen als Krankheitserreger von Menschen und Wirbeltieren nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen oder Tieren; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig.
n
Pathogen für Nichtwirbeltiere (Wirbellose); die Kennzeichnung mit "n" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit dem Merkmal "n" vorkommen.
n+
In Einzelfällen bei Wirbellosen nachgewiesen und als Krankheitserreger dieser Lebewesen vermutet; ein endgültiger Beweis für die Pathogenität für Wirbellose steht aber noch aus.
n2
Wegen der Pathogenität für wirbellose Tiere können Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren.
p
Pathogen für Pflanzen; als pflanzenpathogen werden ausschließlich Prokaryonten bezeichnet, von denen bekannt ist, dass sie Pflanzenkrankheiten verursachen. Die Kennzeichnung mit "p" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit dem Merkmal "p" vorkommen.
Aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes können über die hier unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes vorgenommene Einstufung hinaus Maßnahmen erforderlich sein.
p+
In Einzelfällen in oder auf erkrankten Pflanzen nachgewiesen und als Ursache der Pflanzenkrankheit vermutet; ein endgültiger Nachweis der Pflanzenpathogenität ist noch zu erbringen.
p2
Wegen der Pflanzenpathogenität können aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren.
p3
Wegen der Pflanzenpathogenität können aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche verhindern.
sr
Schwangerschaftsrelevant: Als schwangerschaftsrelevant gelten Infektionen, für die publizierte Daten zeigen, dass sie die Gesundheit des Feten (Embryo-/Fetopathie) und/oder der Schwangeren (schwerere Erkrankung als bei Nichtschwangeren) und/oder des Neugeborenen (neonatale Erkrankungen, konnatale Syndrome, Spätfolgen) beeinflussen [8].
t
Pathogen für Wirbeltiere; der Mensch wird unter natürlichen Bedingungen nicht befallen. Wegen der geringen Wirtsspezifität pathogener Prokaryonten können allerdings auch von den meisten primär nur tierpathogenen Arten bei Arbeiten mit hohen Erregerkonzentrationen Infektionsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. Solche Arten wurden deshalb der Risikogruppe 2 mit der Zusatzbemerkung "t" zugeordnet. Ist ein Prokaryont unter natürlichen Bedingungen sowohl human- als auch tierpathogen, wird die Kennzeichnung mit "ht" verwendet.
t+
In Einzelfällen als Krankheitserreger bei Wirbeltieren nachgewiesen oder vermutet; ein endgültiger Nachweis der Tierpathogenität ist noch zu erbringen. Hinweise auf Humanpathogenität fehlen.
t2
Wegen der Wirbeltierpathogenität können aus tierseuchenrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren.
t3
Wegen der Wirbeltierpathogenität können aus tierseuchenrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche verhindern.
T
Toxinproduktion: Prokaryonten, die zur Bildung von Exotoxinen befähigt sind. Die Kennzeichnung mit "T" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, d. h. auch in Prokaryontenarten ohne diese Kennzeichnung können ggf. Exotoxin-bildende Stämme vorkommen. Die Kennzeichnung mit "T" wurde aus Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG [2] bzw. (EU) 2019/1833 [3] übernommen.
TA
Arten, von denen Stämme bekannt sind, die langjährig sicher in der technischen Anwendung gehandhabt wurden. Diese bewährten Stämme können daher nach den Einstufungskriterien in die Risikogruppe 1 fallen. Die Kennzeichnung mit "TA" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit dem Merkmal "TA" vorkommen.
V
Wirksamer Impfstoff verfügbar. Die Kennzeichnung mit "V" wurde aus Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG [2] bzw. (EU) 2019/1833 [3] übernommen.
Hinweis: Diese Kennzeichnung besagt nur, dass ein Impfstoff verfügbar ist, nicht jedoch, ob er allumfassend wirksam ist und eine Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird.
Z
Die in dieser TRBA mit "Z" gekennzeichneten Prokaryonten umfassen die in der Richtlinie 2003/99/EG [9] genannten Zoonoseerreger sowie weitere, unter Punkt B.4. Anhang I der Richtlinie 2003/99/EG fallende, aber dort nicht namentlich genannte Bakterien. Diese Kennzeichnungen entstammen [5].
Zoonoseerreger sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können.
Zoonosen sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können.
In der Spalte "Status" verwendete Abkürzungen
Die in der Spalte "Status" verwendeten Abkürzungen erklären sich wie folgt:
| Neu: | Neu in die Einstufungsliste aufgenommene Spezies |
| Bem.: | Änderung der Bemerkung |
| Einst.: | Änderung der Einstufung |
| Korr.: | Korrektur des Speziesnamens |
| Umb.: | Taxonomische Umbenennung |
Die Liste der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) wird auf der BAuA-Homepage veröffentlicht [10].
Hinweis zur Liste:
Laut § 19 BioStoffV gehört es zu den Aufgaben des ABAS wissenschaftliche Bewertungen von Biostoffen vorzunehmen und deren Einstufung in Risikogruppen vorzuschlagen, die durch Veröffentlichung durch das BMAS im GMBl rechtswirksam werden. Darüber hinaus entfalten in der Liste aufgeführte Hinweise auf andere Rechtsgebiete, wie z. B. Infektionsschutz, Gentechnik- oder Tierseuchenrecht, Produkt- oder Pflanzenschutzrecht, keine Rechtsverbindlichkeit und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.