3 Allgemeines/Zielsetzung

(1) Die in dieser TRBA unter Nummer 6 aufgeführten Zelllinien mit den dazugehörenden Schutzstufen berücksichtigen den Stand der Wissenschaft bis 08/2011. Weitere Informationen zu Zellkulturen sind im Literaturverzeichnis aufgeführt [2].

(2) Die Zuordnung der Tätigkeit mit der Zellkultur zu Schutzstufen erfolgt auf der Grundlage der Risikogruppeneinstufung der Zellkultur und der festgestellten oder nachgewiesenen zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffe. Liegen keine zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffe vor, erfolgt die Zuordnung ausschließlich entsprechend der Risikogruppe der Zellkultur. Die Einstufung der zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen erfolgt gemäß den Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe, siehe TRBA 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [3]. Ausführliche Listen der bisher eingestuften biologischen Arbeitsstoffe finden sich in den TRBA 460 bis 466 [4] und unter [5] im Literaturverzeichnis.

(3) Für die Zuordnung der Zellkulturen zur Schutzstufe ist die Gefährdungsbeurteilung maßgebend. Sie ist nachfolgend an einigen Beispielen erläutert.

(4) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Viren müssen vom Arbeitgeber selbst eingestuft werden.