3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Grundsatz

Gemäß BioStoffV muss vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage hierfür ist eine ausreichende Informationsermittlung. Dies sind insbesondere Informationen zu den vorhandenen Biostoffen, deren Aufnahmepfaden, z. B. durch Einatmen, über den Mund oder durch Insektenstiche, sowie zu den auszuführenden Tätigkeiten. Neben der Infektionsgefährdung sind auch sensibilisierende und toxische Wirkungen zu berücksichtigen. Eine Hilfestellung mit Hinweisen und Beispielen gibt hierfür die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", insbesondere in Fällen, in denen keine spezifische TRBA vorliegt.

3.2 Beispiele für Bereiche und Tätigkeiten mit möglicher Exposition

Die Liste ist nicht abschließend. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind auch bei anderen Tätigkeiten Expositionen möglich.

Angaben zu weiteren relevanten Bereichen und Tätigkeiten sind in verschiedenen branchenspezifischen TRBA3 enthalten.

3.3 Betriebsstörungen und Unfälle

Sofern durch Betriebsstörungen und Unfälle Gefährdungen durch Biostoffe für die Beschäftigten auftreten können, sind geeignete Notfallmaßnahmen (inklusive Persönliche Schutzausrüstungen – PSA und Erste-Hilfe-Maßnahmen) festzulegen und vorzuhalten.

 


2 Unbehandelte Naturmaterialien wie Getreide, Rohkaffee, Stroh, Rindenmulch, Weintrauben, Zwiebeln, Flachs etc. weisen eine natürliche Besiedlung durch Mikroorganismen auf. Insbesondere bei der Handhabung trockener unbehandelter Naturmaterialien kann es zur Freisetzung in die Luft kommen.
3 https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA.html