(1) Diese Technische Regel befasst sich mit der Ermittlung besonderer Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
und nennt beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung der hierdurch erzeugten Explosionsgefährdung.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die über die im Explosionsschutzdokument beschriebenen Maßnahmen hinausgehen, da nicht alle Instandhaltungsarbeiten und die daraus resultierenden Gefährdungen im Explosionsschutzdokument berücksichtigt werden können.
(2) Diese Technische Regel gilt in Verbindung mit der Technischen Regel TRBS 1112 "Instandhaltung". Sie behandelt nicht die technischen Inhalte und die Durchführung der Instandhaltung selbst und gilt nur für die Ermittlung, Bewertung und Festlegung von Maßnahmen bei Explosionsgefährdungen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten.
(3) Für die Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV bei der Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gilt die TRBS 1201 Teil 3. Allgemeine Begriffe des Explosionsschutzes sind in der TRGS 720 definiert. Für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen gilt die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen".
(4) Bezüglich der Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre konkretisiert die TRGS 722 die hierfür einschlägige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere deren Abschnitte 4.1, 4.2 und 4.6, im Hinblick auf Instandhaltungsarbeiten.