5 Organisatorische Maßnahmen

5.1 Unterweisung

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die mit den Instandhaltungsarbeiten befassten Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten über die besonderen Explosionsgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

5.2 Betriebsanweisung

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die in der Betriebsanweisung bzw. in der Arbeitsfreigabe im Sinne Anhang I Nummer 1.4 Absatz 3 GefStoffV festgelegten Maßnahmen getroffen sind.

5.3 Arbeitsfreigabe

(1) In Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ein Arbeitsfreigabesystem (z. B. Erlaubnisschein, schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe, Muster siehe z. B. Anlage A 3.3 des Leitfadens zur Richtlinie 1999/92/EG1) vorzusehen. Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.

(2) Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.

5.4 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber in einem Arbeitsbereich tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen des § 8 ArbSchG und § 6 Absatz 4 BetrSichV u. a. bei der Arbeitsfreigabe (z. B. Ausstellung eines Erlaubnisscheines [schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe]) zusammenzuarbeiten (siehe hierzu auch TRBS 1112).

5.5 Aufsicht

(1) Der Arbeitgeber hat während der Instandhaltungsarbeiten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Mit der Aufsicht hat der Arbeitgeber eine zuverlässige und mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person zu beauftragen.

(2) Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Arbeitsfreigabe bzw. in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. erforderlichenfalls eine Freimessung durchgeführt wurde,
  3. die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten, einschließlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  4. ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist und
  5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

5.6 Sicherungsposten

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen ist - sofern die Räume nicht durch Türen verlassen werden können - ein Sicherungsposten einzusetzen (siehe auch TRGS 507).

5.7 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

(1) Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRBS vollständig abgeschlossen sind, der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wieder hergestellt ist und keine Gefährdungen für die Beschäftigten und Dritte mehr bestehen.

Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist die Wiederherstellung des sicheren Zustandes, z. B. durch eine Dichtheitsprüfung, zu verifizieren.

(2) Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen darf nur durch den Aufsichtführenden erfolgen und ist zu dokumentieren, z. B. im Erlaubnisschein (schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe).

 

 


1 Nicht verbindlicher Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können; Europäische Kommission, April 2003.