(1) Bei der wiederkehrenden Prüfung des Arbeitsmittels ist zu prüfen, ob Vorgaben zur regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen vorliegen.
(2) Wird kein funktionales Sicherheitsmanagement nach Anhang A angewendet, muss die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person nachvollziehen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung erreicht wird.
(3) Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung sind auch