Anhang C
Ex-Anlagen

C1 Anwendungsbereich

(1) Grundlage für die Festlegung von Prüfungen und Kontrollen sowie deren Fristen ist die Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebende Festlegung eines Schutzkonzeptes im Sinne der TRGS 400 in Verbindung mit TRGS 720 bis TRGS 724 durch den Arbeitgeber. Die Ermittlung erforderlicher sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen (im Folgenden Ex-Einrichtungen) erfolgt mithilfe der TRGS 725.

(2) Da die Gefährdungsbeurteilung von Brand- und Explosionsgefahren auf der Grundlage des § 6 der GefStoffV erfolgt, sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, an die Ermittlung von Explosionsschutzmaßnahmen und Ex-Einrichtungen in den entsprechenden technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung konkretisiert (insbesondere TRGS 720 bis TRGS 725). Diese enthalten auch Beispiele zur Festlegung von Ex-Einrichtungen (TRGS 725 Anhang 1).

(3) Daher wird im Folgenden auf die entsprechenden Technischen Regeln verwiesen und von einer Wiederholung von Inhalten abgesehen. Die nachfolgenden Passagen konzentrieren sich daher im Wesentlichen auf die Anforderungen an die Prüfung von Ex-Einrichtungen.

C2 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus werden Begriffe aus den technischen Regeln zur GefStoffV TRGS 720 bis TRGS 727, insbesondere TRGS 725 verwendet.

C3 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Ermittlung des Sollzustandes und die Festlegung von Schutzmaßnahmen erfolgt als Explosionsschutzkonzept im Rahmen der nach § 6 GefStoffV vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der technischen Regeln TRGS 720 bis TRGS 727.

(2) Die Anforderungen aus Abschnitt 4 zur Planung, Realisierung und Dokumentation können durch Einhaltung der Anforderungen aus den Anhängen 2 und 3 der TRGS 725 erfüllt werden.

(3) In Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Ex-Einrichtungen dienen die Prüfungen insbesondere dazu, passive (unentdeckte) Fehler durch geeignete Maßnahmen (z. B. Prüfroutinen oder Funktionstests) zu erkennen.

(4) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber nach TRBS 1115 Teil 1 festzulegen.

C4 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen der Ex-Anlage

(1) Ex-Einrichtungen sind – als Bestandteil der Ex-Anlage – vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (z. B. Änderungen des Schutzkonzeptes nach Abschnitt 8.3.4) im Rahmen der Prüfung der Explosionssicherheit nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV auf Eignung und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(2) Bei einem Austausch von Funktionseinheiten einer Ex-Einrichtung sind Abschnitt 8.3.2 und Abschnitt 8.3.3 zu berücksichtigen.

C4.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung

Anforderungen an die Ordnungsprüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt.

C4.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung

Anforderungen an die technische Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt.

C5 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die Festlegung Prüffristen und Prüfumfängen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Ex-Einrichtungen erfolgen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Prüfungen dienen dazu, den Ausfall der Ex-Einrichtung oder ggfs. ihrer Redundanzen zu erkennen. Anhaltspunkte hierzu können z. B. Festlegungen der Hersteller oder Erfahrungen des Arbeitgebers liefern.

(2) In der Regel ist eine Prüffrist von zwölf Monaten ausreichend. Das Prüfintervall kann verändert werden, wenn dies im Rahmen der Prüffristermittlung in der Gefährdungsbeurteilung dargelegt wurde. Die so ermittelten Prüfintervalle zum Nachweis der Zuverlässigkeit können im Einzelfall über die für die gesamte Ex-Maßnahme festgelegten Maximalfristen der BetrSichV hinausgehen.

Einflüsse auf Prüffristen und Prüfumfänge haben z. B.:

  1. Herstellerangaben der verwendeten Komponenten,
  2. die verwendete Technologie, z. B. VPS, PLS/SPS, SSPS, sowie deren Software,
  3. festgelegte Anforderungen (z. B. Betriebsbewährung, SIL, Performance Level, Wartungs- und Inspektionspläne etc.),
  4. die Mean-time-to-failure (MTTF),
  5. die Anforderungsrate der Betriebsart (high oder low demand) oder
  6. organisatorische Maßnahmen.

(3) Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber für die Ex-Einrichtungen Vorgaben zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit festzulegen. Die Umfänge der Kontrolle hängen von der gewählten Architektur der Funktionseinheiten der Ex-Einrichtung ab.

(4) Wenn die ordnungsgemäße Funktion einer Funktionseinheit im Rahmen von produktionstechnischen Abläufen kontrolliert wird, z. B. das Schließen eines Stellgeräts bei jedem Batch, ist eine zusätzliche wiederkehrende Kontrolle dieser Einrichtungen nicht erforderlich.

Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine entsprechende Festlegung z. B. in einer Arbeitsanweisung.

(5) Prüfungen und Kontrollen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 und nach Abschnitt 7 dieser TRBS aufzuzeichnen.

C5.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung

Anforderungen an die wiederkehrende Ordnungsprüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt.

C5.2 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der technischen Prüfung

Anforderungen an die wiederkehrende technische Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und der darin enthaltenen Arbeitsmittel sind in der TRBS 1201 Teil 1 geregelt.

C6 Beispiele

Beispiele zur Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können Anhang 1 der TRGS 725 entnommen werden.