Vorbemerkung 1: Die Erstellung eines Schutzkonzepts seitens des Arbeitgebers ist bei der Auslegung und Realisierung von Sicherheitsfunktionen für Aufzugsanlagen, die in dieser TRBS als MSR-Einrichtungen bezeichnet werden, nicht üblich und nicht erforderlich. Die Sicherheitsfunktionen, die bei Aufzugsanlagen eingesetzt werden, sind aufgrund Bauart und Betriebsweise standardisiert und in den Regelwerken zur Beschaffenheit beschrieben.
Vorbemerkung 2: Die Hersteller, die Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder die Montagebetriebe, die Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie in Verkehr bringen, ebenso die Instandhaltungsunternehmen, die Änderungen an bestehenden Aufzugsanlagen durchführen, nutzen die Produktnorm DIN EN 81-20 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport“, in der die Anforderungen für alle Sicherheitsfunktionen einer Aufzugsanlage im Hinblick auf die funktionale Sicherheit und auch entsprechende SIL-Level beschrieben sind und so eine geeignete Grundlage zur Auslegung und Realisierung darstellt.
Vorbemerkung 3: Bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie ist eine notifizierte Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt.
Vorbemerkung 4: Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie sind in der Regel nicht mit Sicherheitsfunktionen, die PESSRAL-Komponenten nutzen, ausgestattet. Teilweise werden Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Aufzugsrichtlinie eingesetzt. Die Sicherheitsfunktionen werden in gleicher Weise bewertet, um die sichere Verwendung zu gewährleisten.
(1) Grundlage für die Festlegung von Prüfumfängen und Prüffristen ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber und die sich daraus ergebende Festlegung eines Schutzkonzeptes auf Basis von TRBS 3121 in Verbindung mit anderen Regelwerken.
(2) Im Folgenden wird auf die entsprechenden Regelwerke verwiesen und von einer Wiederholung von Inhalten abgesehen. Die nachfolgenden Passagen konzentrieren sich daher im Wesentlichen auf die Anforderungen an die Ausführung, Prüfung und Kontrolle sowie deren Dokumentationen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (PESSRAL) in Aufzugsanlagen.
Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus wird der folgende Begriff verwendet:
PESSRAL
Programmierbares elektronisches System in sicherheitsbezogenen Anwendungen für Aufzüge (englisch: Programmable Electronic System in Safety Related Applications for Lifts). System zur Steuerung, Schutz oder Überwachung, dass aus einer oder mehreren programmierbaren elektronischen Einrichtungen, einschließlich aller Systembestandteile, wie Energieversorgung, Sensoren und anderen Eingängen, Datenübertragungsstrecken und anderen Kommunikationswegen sowie Bedienteilen und anderen Ausgängen besteht, und das in den in DIN EN 81-20 Anhang A aufgeführten sicherheitsbezogenen Anwendungen eingesetzt wird.
Hinweis: In der Aufzugstechnik wird der Begriff „PESSRAL“ im Sinne von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen verstanden. Qualitätsanforderungen insbesondere an die funktionale Sicherheit sind nicht mit dem Begriff verbunden, sondern ergeben sich aus DIN EN 81-20 Anhang A. Eine PESSRAL-Sicherheitsfunktion besteht immer aus Sensor, Logik und Aktor. Ein Aktor einer Einrichtung kann auch ein Sicherheitsrelais zur Unterbrechung der elektrischen Sicherheitskette oder ein entsprechend „sicheres“ Signal an eine nachgeschaltete Komponente sein.
(1) Insbesondere die in DIN EN 81-20 Anhang A aufgeführten elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die mit PESSRAL umgesetzt werden, sind sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Sinne der vorliegenden TRBS. Die Überprüfungen der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen, die nicht mit PESSRAL realisiert sind, sind in der TRBS 1201 Teil 4 beschrieben.
(2) Die Anforderungen aus Abschnitt 4 zur Planung, Realisierung und Dokumentation können durch Einhaltung der Anforderungen nach DIN EN 81-50 erfüllt werden. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen können dabei DIN EN 81-20 Anhang A entnommen werden.
(3) Es muss möglich sein, den Softwarestand, die Checksumme und den Fehlerstatus von PESSRAL durch ein eingebautes System oder externe Hilfsmittel festzustellen. Ist dieses externe Hilfsmittel ein Spezialwerkzeug, muss es an der Anlage vorhanden sein.
(4) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber nach TRBS 1115 Teil 1 festzulegen.
(1) Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
Für die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme sind erforderliche Informationen des PESSRAL-Systems zur Verfügung zu stellen (wie z. B. Softwarestand, Checksumme, Parametrierung, Gebrauchsdauer), die darlegen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit erreicht werden.
Hinweis: Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden, z. B. Eignung und Funktionsfähigkeit des PESSRAL-Systems.
(2) Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung
Für die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung des PESSRAL-Systems sind erforderliche Informationen des PESSRAL-Systems zur Verfügung zu stellen (wie z. B. Softwarestand, Checksumme, Parametrierung, Gebrauchsdauer), die darlegen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit erreicht ist bzw. wird.
Diese Informationen können Bestandteil der Betriebsanleitung der Anlage bzw. des PESSRAL-Systems sein.
(1) Es wird das Vorliegen der technischen Unterlagen zu den PESSRAL-Systemen im Hinblick auf z. B.
(2) Die Dokumentation der Prüfungen erfolgt über die Prüfbescheinigung nach BetrSichV.
(1) Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt und die Übereinstimmung mit der Dokumentation gegeben ist.
Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn entsprechende Prüfungen bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren einer Aufzugsanlage geprüft und dokumentiert wurden.
(2) Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt und die Übereinstimmung mit der Dokumentation gegeben ist.
(3) Der Softwarestand und die Checksumme des PESSRAL-Systems werden in der Prüfbescheinigung dokumentiert.
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung (Hauptprüfung) sind erforderliche Informationen des PESSRAL-Systems (wie z. B. Softwarestand, CRC/Checksumme, Parametrierung, Gebrauchsdauer) zur Verfügung zu stellen.
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt.
Die Prüffristen der Funktionsfähigkeit der PESSRAL-Systeme entsprechen den Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV.
Es wird das Vorliegen der technischen Unterlagen zu PESSRAL-System(en) im Hinblick auf z. B.
Es ist zu prüfen, ob die geforderte Funktionsfähigkeit vorliegt und die Übereinstimmung mit der Dokumentation gegeben ist.
Digitales Positionierungssystem mit sicherheitsrelevanten MSR-Funktionen, z. B. als Ersatz für Notendschalter, Türzonen zum Einfahren und Nachstellen mit geöffneten Türen, Fahrgeschwindigkeit.