(1) Bei der wiederkehrenden Prüfung des Arbeitsmittels ist zu prüfen, ob Vorgaben zur regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen und ihrer IT/OT-Umgebung vorliegen (siehe hierzu § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung des Arbeitsmittels ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Cybersicherheitsmaßnahmen weiterhin geeignet und funktionsfähig sind. Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person muss nachvollziehen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen weiterhin erreicht wird. Dabei sind die zugehörige Dokumentation des Herstellers bezüglich der Cybersicherheitsmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.4.2) und die Spezifikation der Cybersicherheitsmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.4.3) zu berücksichtigen, soweit dies für die wiederkehrende Prüfung erforderlich ist.
(3) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person kann sich die durch die Anwendung eines Managements der Cybersicherheit nach Anhang 1 erzeugten Ergebnisse zu eigen machen.
(4) Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung sind auch die Feststellungen, ob