3 Rechtsfolgen

3.1 Prüfung nach einer Änderung

Nach § 14 Absatz 2 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.

3.2 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung

Nach § 14 Absatz 1 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.

3.2.1 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV

Für diese Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG gelten die Bestimmungen der Aufzugsverordnung (12. ProdSV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Absatz 1 BetrSichV entfällt bei diesen Anlagen wegen der Ausnahmeregelung in § 14 Absatz 7 Satz 1 BetrSichV.

3.2.2 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c BetrSichV

Für diese Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG gelten die Bestimmungen der Maschinenverordnung (9. ProdSV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Absatz 1 BetrSichV ist durchzuführen.