(1) Der Arbeitgeber ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Hierzu gehören
(2) Bei Vergabe eines Prüfauftrages sind Prüfart, -tiefe und -umfang sowie die Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Prüfverfahren zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer einer Prüfung (z. B. ZÜS) abzustimmen.
(1) Der ermittelte Istzustand ist mit dem Sollzustand zu vergleichen und hinsichtlich der Aussage, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann, zu bewerten.
(2) Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegte Prüffrist ist zu überprüfen, ggf. ist eine Anpassung vorzuschlagen.
Beispiele für eine Kontrolle nach Nummer 5.2:
| 1. | "Hammer"
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| 2. | "Hydraulische Presse"
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Beispiele für eine Prüfung nach Nummer 4.2:
| 1. | "Hydraulische Presse"
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| 2. | Prüfung eines handgeführten elektrischen, über eine Steckvorrichtung angeschlossenen Arbeitsmittels
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(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben sollte unter Bezug auf § 3 Absatz 6 BetrSichV auch das Datum und der Anlass der Prüfung angegeben sein, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.
(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung für Arbeitsmittel, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden, kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.
Hinweis: Wenn nicht in einer betrieblichen Regelung anders festgelegt, gibt die in Absatz 3 genannte Prüfplakette oder Stempelung nur Auskunft, ob eine Prüfung durchgeführt wurde. Eine Aussage, dass das Arbeitsmittel mängelfrei ist, geht grundsätzlich damit nicht einher. Die Plakette oder Stempelung gibt somit keine Auskunft, ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Der Arbeitgeber darf jedoch gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(4) Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
(1) Für die Erteilung von Prüfbescheinigungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder die Aufzeichnung der Ergebnisse von Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zur Prüfung befähigte Personen gelten die Regelungen des § 17 BetrSichV.
(2) Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, Festigkeitsprüfung, Hauptprüfung.
Für die Ergebnisse der Kontrollen nach Nummer 5 bestehen keine den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten gemäß § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV vergleichbaren Pflichten.