6 Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV

6.1 Zielsetzung

Instandhaltung beinhaltet gemäß § 2 Absatz 7 BetrSichV Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Das Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV dient der Aufrechterhaltung des sicheren und ordnungsgemäßen Zustands der Anlage. Dieser wird durch die im Instandhaltungskonzept beschriebenen Prozesse und Maßnahmen erreicht. Dazu muss der Arbeitgeber auch Vorkehrungen treffen, damit Instandsetzungsbedarf rechtzeitig erkannt wird.

Gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV können die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.2 und 5.3 BetrSichV im Anwendungsbereich eines Instandhaltungskonzeptes entfallen.

 

6.2 Anforderungen an das Instandhaltungskonzept

(1) Bei der Erstellung des Instandhaltungskonzeptes sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Die Verantwortlichkeiten im Rahmen des Instandhaltungskonzeptes sind festzulegen für:
    a) das Instandhaltungskonzept,
    b) die Festlegung der Wartungs- und Inspektionsinhalte, z. B. bei Erstellung von Arbeitsplänen,
    c) die Abarbeitung der Wartungs- und Inspektionsinhalte, z. B. in Form von Arbeitsplänen,
    d) die Bewertung von Abweichungen vom Sollzustand und
    e) ggf. erforderliche Instandsetzungen.
  2. Ermittlung von Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen und zugehöriger Fristen für
    a) Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sowie deren Verbindungen und Wechselwirkungen,
    b) Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen und
    c) MSR-Einrichtungen für den Explosionsschutz als Teil der Ex-Vorrichtungen im Sinne der TRGS 725.
  3. Nachvollziehbare Beschreibung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und deren Fristen z. B. in Form von Arbeitsplänen, wobei Arbeitsmittel vergleichbarer Bauart zusammengefasst werden können.
  4. Umsetzung des Instandhaltungskonzeptes:
    a) Durchführung von Wartung und Inspektion gemäß dem festgelegten Instandhaltungskonzept,
    b) Fertigmeldung der Durchführung von Wartung und Inspektion gemäß Buchstabe a), z. B. in Form von durchgeführten Arbeitsplänen,
    c) Dokumentation von festgestelltem Instandsetzungsbedarf und
    d) Durchführung der Instandsetzung.

(2) Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.

(3) Instandhaltungsarbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal, das über ausreichende Erfahrung in der Instandhaltung von Ex-Anlagen verfügt, anhand des Instandhaltungskonzepts durchzuführen.

(4) Das Instandhaltungskonzept und die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.