Bei der Prüfung der Dokumentation ist insbesondere festzustellen, ob
a) | die erforderlichen technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, |
b) | die Geräte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV (Explosionsschutzdokument) eingesetzt sind, |
c) | die von der Behörde geforderten Auflagen eingehalten sind, |
d) | die erforderlichen Prüfparameter definiert und eingehalten sind (Prüffrist, Prüfumfang), |
e) | die Übereinstimmung zwischen Dokumentation und Istzustand gegeben ist und |
f) | ob die Beschaffenheit oder der Betrieb seit der letzten Prüfung mit Relevanz für den Explosionsschutz geändert worden ist. |
Bei der technischen Prüfung ist festzustellen, ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend der BetrSichV errichtet ist und sich, auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen, in einem sicheren Zustand befindet. Der ordnungsgemäße Zustand kann in Abhängigkeit des Prüfobjektes durch Inaugenscheinnahme, in Abhängigkeit des Prüfobjektes auch durch Öffnen des Gerätes oder durch Messungen beurteilt werden. Prüfinhalte können kombiniert werden. Die Prüfungen sind nach Maßgabe des Anhangs 2 Abschnitt 3 Nummer 4 und Nummer 5 BetrSichV durchzuführen.