1. Prüfung eines Elektromotors in einem explosionsgefährdeten Bereich (als Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU) auf Grundlage von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 letzter Satz oder Nummer 5.2 BetrSichV
a) | Berufsausbildung: Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Maschinen- und Antriebstechnik (Beispiele für einschlägige Berufsausbildung) |
b) | Erfahrung: Der Mitarbeiter ist seit zwei Jahren in dem Tätigkeitsbereich beschäftigt und verfügt daher über ausreichende Erfahrung mit der Installation und Wartung von Geräten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. |
c) | Im Rahmen von Unterweisungen werden die für die Prüfaufgabe relevanten Kenntnisse hinsichtlich der Explosionsgefährdungen und der Installation explosionsgeschützter elektrischer Geräte auf aktuellem Stand gehalten. |
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation der Prüfobjekte, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
Statt der elektrotechnischen Berufsausbildung kann eine andere technische Qualifikation für die Prüfaufgabe ausreichend sein. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Mindestanforderungen an die Qualifikation festzulegen, insbesondere zu
a) | den Prinzipien der Zündschutzarten der zu prüfenden Geräte, |
b) | der Eignung und Kennzeichnung von Geräten zur Installation in explosionsgefährdeten Bereichen, |
c) | der Anwendung der einschlägigen Prüf- und Errichtungsnormen, u. a. auch für Verbindungseinrichtungen, |
d) | den Voraussetzungen und einschränkenden Bedingungen für die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen. |
Hinweis: Bei der Auswahl der zur Prüfung befähigten Person bleiben Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. DGUV V 3) unberührt.
2. Prüfung einer Pumpe (ohne Elektromotor) in einem explosionsgefährdeten Bereich (als Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU) auf Grundlage von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 letzter Satz oder Nummer 5.2 BetrSichV
a) | Berufsausbildung: Industriemechaniker (Beispiel für einschlägige Berufsausbildung) |
b) | Erfahrung: Der Mitarbeiter ist seit zwei Jahren in dem Tätigkeitsbereich beschäftigt und verfügt daher über ausreichende Erfahrung mit der Installation und Wartung von Geräten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. |
c) | Im Rahmen von Unterweisungen werden die für die Prüfaufgabe relevanten Kenntnisse hinsichtlich der Explosionsgefährdungen und erforderlichenfalls der Installation explosionsgeschützter Geräte auf aktuellem Stand gehalten. |
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation der Prüfobjekte, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
3. Prüfung einer Lüftungsanlage als Maßnahme des Explosionsschutzes in einem explosionsgefährdeten Bereich hinsichtlich der Eignung und Funktionsfähigkeit auf der Grundlage von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 letzter Satz oder Nummer 5.3 BetrSichV
a) | Berufsausbildung: Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Mechatroniker für Klimatechnik (Beispiele für einschlägige Berufsausbildung) |
b) | Erfahrung: Der Mitarbeiter ist seit zwei Jahren in dem Tätigkeitsbereich beschäftigt und verfügt daher über ausreichende Erfahrung mit der Planung, Installation und Wartung von entsprechenden Lüftungsanlagen. |
c) | Im Rahmen der jährlichen Unterweisungen wird der Mitarbeiter zu den verwendeten Verfahren und – soweit erforderlich – zu den Grundsätzen des Explosionsschutzes geschult. |
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.
4. Zur Prüfung befähigte Personen zur Prüfung von Ex-Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 und Nummer 5.1 BetrSichV
4.1 Prüfung einer komplexen Ex-Anlage
a) | Berufsausbildung: Studium der Verfahrenstechnik, des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik (Beispiele für einschlägige Berufsausbildung) |
b) | Umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes, insbesondere zu:
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Hinweis: Wenn die vorliegende Qualifikation einzelne Teilgebiete nicht umfasst, kann die Prüfaufgabe für die Teilprüfung auch an qualifizierte Prüfer vergeben werden. In diesem Fall ist die Prüfaufgabe entsprechend zu beschränken.
Bei Erfordernis weitergehender Erkenntnisse dürfen Spezialisten hinzugezogen werden, wenn sich die zur Prüfung befähigte Person deren Ergebnisse zu eigen macht.
Durch die mehrjährige Tätigkeit als Anlageningenieur und seine Ausbildung bezüglich des Explosionsschutzes verfügt die zur Prüfung befähigte Person über eine ausreichende Berufserfahrung.
Die Kenntnisse zum Explosionsschutz werden durch jährliche Teilnahme an Seminaren auf dem Gebiet des Explosionsschutzes auf aktuellem Stand gehalten.
4.2 Prüfung einer Batterieladestation als Beispiel für eine einfache Ex-Anlage
a) | Berufsausbildung: Elektroniker der Fachrichtung Gebäudetechnik (Beispiel für einschlägige Berufsausbildung) |
b) | Erfahrung: Der Mitarbeiter ist seit zwei Jahren in dem Tätigkeitsbereich beschäftigt und verfügt über ausreichende Erfahrung mit der Planung, Installation und Wartung von Batterieladestationen. |
c) | Im Rahmen der jährlichen Unterweisungen wird der Mitarbeiter zu den verwendeten Verfahren und zu den Grundsätzen des Explosionsschutzes geschult. |
Der Mitarbeiter verfügt über die erforderlichen Kenntnisse des Explosionsschutzes, insbesondere zu:
a) | Verständnis der zu prüfenden Anlagen, |
b) | Verständnis der Prinzipien des Explosionsschutzes, |
c) | den gelten Normen für Batterieladestationen, |
d) | den erforderlichen Kenntnissen zu notwendigen Prüfungen und Prüfinhalten, z. B. Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen. |
Der Mitarbeiter hat Zugang zu der erforderlichen technischen Dokumentation, um seine Prüfaufgabe wahrzunehmen.