5 Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln (§ 14 BetrSichV)

5.1 Zielsetzung der Prüfung

Durch Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln ist sicherzustellen, dass bei deren Verwendung daraus resultierende Gefährdungen soweit vermieden werden, dass diese Arbeitsmittel sicher verwendet werden können. Dies gilt für

  1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV, Prüfung vor erstmaliger Verwendung),
  2. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können (§ 14 Absatz 2 BetrSichV, wiederkehrende Prüfungen),
  3. Arbeitsmittel, an denen prüfpflichtige Änderungen vorgenommen wurden (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme),
  4. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme).

5.2 Ordnungsprüfung

(1) Die Ordnungsprüfung ist der Teil der Prüfung, der sich mit dem Vorhandensein und der Plausibilität der Dokumentation befasst. Sie ist für die technische Prüfung erforderlich.

(2) Die Ordnungsprüfung beinhaltet z. B.

  1. Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen. Dies erfolgt z. B. anhand von Nachweisen der Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zur Bereitstellung auf dem Markt (z. B. EU-Konformitätserklärung(en), CE-Kennzeichnung, Fabrikschild),
  2. Betriebsanleitungen des Herstellers, Schaltpläne, Verfahrensfließbilder, Einstellprotokolle etc.,
  3. Prüfaufzeichnungen von z. B. zerstörungsfreien Prüfungen.

5.3 Technische Prüfung

(1) Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln legt der Arbeitgeber, soweit erforderlich, den notwendigen Umfang von Prüfungen und Kontrollen fest (§ 3 Absatz 6 BetrSichV).

(2) Die Kontrollen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV) können sich auf die Feststellung leicht erkennbarer Mängel beschränken, die in der Regel durch Sichtprüfungen und sofern erforderlich durch einfaches Testen der Funktionsfähigkeit ermittelt werden. Die Kontrollen können von unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(3) Darüber hinaus sind Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person in den nachfolgend genannten Fällen erforderlich.

5.3.1 Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV)

(1) Die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung umfasst im Wesentlichen

  1. den ordnungsgemäßen Zusammenbau einschließlich der Kompatibilität der einzelnen Anlagenteile,
  2. das Vorhandensein der erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungsteile,
  3. die Aufstellung, Halterung und den Schutz gegen mechanische Beschädigungen.

(2) Ein Beispiel hierfür ist:

Anschluss einer Kompressoranlage für Druckluft an ein vorhandenes Druckluftnetz auf Baustellen und Anschluss eines transportablen Sandstrahlbehälters an ein vorhandenes Druckluftnetz.

5.3.2 Wiederkehrende Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)

(1) Die wiederkehrende Prüfung umfasst in Abhängigkeit vom jeweiligen Schädigungsmechanismus z. B.

  1. eine Sichtprüfung (z. B. auf lokale Schädigung),
  2. Oberflächenrissprüfungen (z. B. bei Lastwechselbeanspruchungen),
  3. Gefügeuntersuchungen (z. B. bei Zeitstandbeanspruchung),
  4. Wanddickenmessungen (z. B. bei Korrosions- oder Erosionsgefährdung).

(2) Ein Beispiel hierfür ist:

Abtrag durch Erosion oder Korrosion an Rohrleitungen.

5.3.3 Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV)

Die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen umfasst in Abhängigkeit von der jeweiligen prüfpflichtigen Änderung z. B.

  1. Bewertung der konstruktiven Ausführung (z. B. Berechnungsunterlagen, Schweißausführung),
  2. ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten (z. B. Schweißarbeiten, zerstörungsfreie Prüfungen,) bei Umbauten/ Reparaturen an Druckgeräten,
  3. Druck- oder Dichtheitsprüfung (z. B. nach Einschweißen eines neuen Rohrbogens),
  4. Prüfung der Auslegungsparameter aller druckbeaufschlagten Komponenten sowie Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Ausrüstung.

5.3.4 Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, bei denen nach außergewöhnlichen Ereignissen schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit möglich sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)

(1) Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme umfasst in Abhängigkeit vom jeweiligen Ereignis z. B.

  1. Sichtprüfung auf mechanische Beschädigungen (z. B. Verformungen, Anrisse, Schäden an der Verankerung),
  2. Gefügeuntersuchung nach thermischer Überbeanspruchung (z. B. nach Brand),
  3. zerstörungsfreie Prüfungen an Stellen mit erhöhten Beanspruchungen durch mechanische Beschädigung (Risse, Beulen, Knicke, Kerben) oder nach Überschreitung der zulässigen Betriebsparameter,
  4. Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion.

(2) Beispiele für schädigende Ereignisse an Arbeitsmitteln, die negativen Einfluss auf die Festigkeitseigenschaften der drucktragenden Wandungen haben, sind

  1. Brandschaden durch Unterfeuerung hinsichtlich Veränderungen der Oberfläche, Gefügeveränderungen und Verformungen,
  2. mechanische Beschädigung eines Druckbehälters nach Anfahren mit einem Gabelstapler,
  3. Verpuffung im Feuerraum eines befeuerten Druckgerätes.