(1) Bei Änderungen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln/überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist vom Arbeitgeber zunächst zu entscheiden, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt oder nicht.
(2) Handelt es sich nicht um eine prüfpflichtige Änderung, ist eine Prüfung vor erneuter Verwendung des Arbeitsmittels/der überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der §§ 14 bzw. 15 BetrSichV nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, damit das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann.
(3) Für den Fall, dass es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel vor erneuter Verwendung gemäß § 14 BetrSichV prüfen zu lassen; bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist eine Prüfung gemäß § 15 BetrSichV erforderlich.
(4) Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen hat der Arbeitgeber auch zu entscheiden, ob von der Änderung die Bauart oder die Betriebsweise des Druckgerätes/der Druckanlage betroffen sind.
(5) Handelt es sich um eine prüfpflichtige Änderung, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, darf die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
(6) Handelt es sich um eine prüfpflichtige Änderung, die die Bauart oder die Betriebsweise betrifft, sind die Prüfzuständigkeiten nach Nummer 4 zu beachten.
Außerdem ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine erlaubnisbedürftige Anlage handelt, an der eine Änderung der Bauart oder Betriebsweise vorgenommen wird, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. In diesem Fall ist bei der zuständigen Behörde ein Erlaubnisantrag gemäß § 18 BetrSichV zu stellen.
(7) Sofern das geänderte Anlagenteil durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen ist, ist auch die Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung gemäß § 15 BetrSichV durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Bauart oder die Betriebsweise beeinflusst sind.
Tab. 1 Beispiele für Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Druckanlagen/Anlagenteilen
Lfd. Nr. | Maßnahme | prüfpflichtige Änderung | Änderung der Bauart oder Betriebsweise |
1 | Arbeiten an drucktragenden Wandungen | ||
1.1 | Austausch einer baugleichen geflanschten Armatur | nein | nein |
1.2 | Schweißarbeiten an drucktragenden Wandungen überwachungsbedürftiger Anlagenteile (z. B. neuer Stutzen in Mantel, neuer Klöpperboden) | ja | nein |
1.3 | Einsetzen eines zusätzlichen Mannloches, Verlängerung einer Kolonne | ja | ja |
1.4 | Änderung der Größe oder der Anordnung der Heizfläche/Wärmeübertragungsfläche | ja | ja |
2 | Ausrüstungsteile ohne Sicherheitsfunktion | ||
2.1 | Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlage nicht beeinflusst wird, z. B. baugleiche Armaturen, Dichtungen, Schaugläser, MSR-Geräte | nein | nein |
2.2 | Austausch, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels/der Anlage beeinflusst wird, z. B. Einbindung einer neuen Schlaucharmatur | ja | nein |
3 | Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion | ||
3.1 | Austausch von baugleichen Ausrüstungsteilen, mit dokumentiertem Funktionsnachweis (Einstellprotokoll), z. B. federbelastetes Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckaufnehmer | nein | nein |
3.2 | Austausch von nicht baugleichen Ausrüstungsteilen, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil | ja | nein |
3.3 | Erhöhung des Absicherungsdruckes zur Erhöhung der Produktionskapazität | ja | ja |
4 | Änderung der Betriebsparameter eines Druckgerätes | ||
4.1 | Änderung des Betriebsdrucks außerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen (z. B. Erhöhung des Dampfdruckes zur Leistungssteigerung einer Papiermaschine) | ja | ja |
4.2 | Änderung des Betriebsdrucks innerhalb der vom Hersteller oder Arbeitgeber festgelegten Grenzen unter Beibehaltung der bisherigen Absicherungsgrenzen | nein | nein |
5 | Änderungen mit Einfluss auf die Bauart oder die Betriebsweise, die die Sicherheit beeinflussen | ||
5.1 | Änderung der Art der Beaufsichtigung (z. B. Umstellung von ständiger Beaufsichtigung auf Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung, BoB) | ja | ja |
5.2 | Umstellung einer Feuerung auf eine andere Leistung oder Brennstoffart | ja | ja |
5.3 | Einbau oder Umbau von Zusatz-/Zündfeuerungen, Saugzuganlagen, Unter- oder Zweitwindgebläsen etc. | ja | ja |
5.4 | Austausch eines Lagerbehälters einer Füllanlage durch einen größeren Behälter | ja | ja |
5.5 | Umstellung einer Produktionsanlage von Batch-Betrieb auf kontinuierliche Fahrweise | ja | ja |
Hinweis:
Bei der Veränderung des Aufstellungsortes einer nicht für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehenen Druckanlage (z. B. Lagerbehälter für tiefkalte Gase, Flüssiggastankstellen) ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV erforderlich.
Tab. 2 Beispiele für Maßnahmen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln
Lfd. Nr. | Maßnahme | prüfpflichtige Änderung |
1.1 | Austausch von druckbeaufschlagten Bauteilen von Druckgeräten (z. B. Rohrleitungsbauteile) | nein |
1.2 | Schweißarbeiten an drucktragenden Wandungen von Rohrleitungen | Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential |
1.3 | Austausch von nicht bauartgleichen Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion, z. B. sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung gegen Sicherheitsventil mit Sicherheitsfunktion zur Absicherung einer Druckluft- oder Dampfleitung | ja |