(1) Kriterien zur Beurteilung von Instandsetzungen von Geräten oder Komponenten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind z. B.
(2) Geräte und Komponenten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU durchlaufen haben (z. B. Altgeräte), sind entsprechend ihres Einsatzbereiches sinngemäß wie Geräte oder Komponenten der entsprechenden Kategorien zu behandeln. Bei einem Einsatz in einer Zone gemäß Anhang I Nummer 1.7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kann eine sinngemäße Zuordnung zu einer Kategorie z. B. über Anhang I Nummer 1.8 Absatz 3 GefStoffV erfolgen.
Bei Geräten, die keiner Zündschutzart zugeordnet sind (z. B. Altgeräte), bei denen im Einzelfall jedoch sicherheitstechnisch begründete Analogieschlüsse möglich sind, können auch die Tabellen des Anhangs 2 angewendet werden.
(3) Wenn ein Gerät oder eine Baugruppe aus einzelnen Geräten oder Komponenten unterschiedlicher Kategorien besteht, dann richten sich die Anforderungen an die Instandsetzung nach den Kategorien der jeweils instand zu setzenden Geräte/Komponenten.
(1) Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 1 und der Gerätekategorie 2 ist der Explosionsschutz grundsätzlich betroffen. Eine Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV ist erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt der Explosionsschutz als nicht betroffen, wenn die Instandsetzung hinsichtlich Art und instand gesetztem Gerät oder Komponente den Beispielen des Anhangs 2 Tabelle 1, 2 oder 3 für "Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 nicht erforderlich" entspricht. Die Übertragbarkeit der Beispiele in Anhang 2 ist für den Einzelfall zu prüfen.
Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 3 gilt der Explosionsschutz nur als betroffen, wenn die Komplexität der spezifischen Zündschutzmaßnahmen des Gerätes und die Komplexität der hiermit verbundenen Instandsetzung, z. B. den Einsatz von Spezialeinrichtungen oder spezielle handwerkliche Fähigkeiten, erforderlich macht. In diesen Fällen ist eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich. Beispiele für derartige Instandsetzungen sind im Anhang 2 Tabelle 4 aufgeführt.
(1) Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen und Eingriffen in die Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ist grundsätzlich der Explosionsschutz betroffen, und eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV ist erforderlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang 2 aufgeführten Instandsetzungen, für die gemäß Tabellen 5 und 6 keine Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich sind. Die Übertragbarkeit der Beispiele in Anhang 2 ist für den Einzelfall zu prüfen.
(3) Die für die Instandsetzung von Schutzsystemen verantwortliche Person muss über die entsprechenden spezifischen Kenntnisse verfügen. Diese Kenntnisse müssen auch den Einfluss von Instandsetzungen auf die Funktionsfähigkeit des Schutzsystems umfassen. Wenn die Kenntnis spezifischer Parameter des Schutzsystems (z. B. Einstelldrücke bei dynamischen Flammendurchschlagsicherungen oder Auslösepunkte der Druckanstiegsraten- und Schwellenwertdetektoren bei Explosions-Unterdrückungssystemen) erforderlich ist, sind die Kenntnisse vorzugsweise durch Teilnahme an einer Schulung des Herstellers nachzuweisen. Die erforderlichen Informationen des Herstellers zur Durchführung der Instandsetzung des Schutzsystems müssen vorliegen.
(4) Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen hat sich als sicherste Lösung bewährt, wenn die Originalersatzteile zur Instandsetzung des Schutzsystems vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sind.