(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV von (überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV):
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Im Folgenden werden diese Anlagen "Nr. 4-Anlagen" genannt.
(2) Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.