4 Prüfbescheinigung
Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Die Prüfbescheinigungen sollen mindestens Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:
- rechtliche Grundlage, z. B.
und gegebenenfalls die Angabe, ob eine Anlage (z. B. Tanklager, Tankstelle) oder eine Teilanlage geprüft wurde,
- Stammdaten der zugelassenen Überwachungsstelle (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als zugelassene Überwachungsstelle),
- Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),
- Angaben zum Errichter,
- Angabe der Wartungsfirma (falls erforderlich),
- Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibung der Anlagenschnittstellen durch z. B. Schiebernummer, Rohrleitungsnummer bzw. Angabe, dass es sich um eine Teilanlage handelt),
- Identifikationsmerkmale zu den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen,
- Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum,
- eindeutige Nennung des Prüfers,
- Unterschrift/Signatur des Prüfers,
- eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung,
- Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel,
- gegebenenfalls Hinweis auf Abweichungen zur Beschaffenheit der Anlagenteile bei Prüfung vor Inbetriebnahme,
- Freigabe zur Inbetriebnahme bzw. Aussage zum Weiterbetrieb,
- Prüfintervall bzw. Zeitpunkt der nächsten Prüfung,
- wichtige Prüfparameter, z. B. Prüfdruck der Dichtheitsprüfung,
- gegebenenfalls Hinweis auf zugehörigen Prüfbericht.