(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln. Zu mobilen Arbeitsmitteln zählen selbstfahrende (d. h. mit eigenem Antrieb) und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z. B. Straßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Anhängefahrzeuge, mobile Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Wasserfahrzeuge, mobile Krane, Flurförderzeuge, fahrbare Hubarbeitsbühnen, Regalbediengeräte, Fahrerlose Transportsysteme (FTS), gezogene oder geschobene Transportmittel. Durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels, seiner Teile oder von Ladung können Beschäftigte verletzt werden. Mechanische Gefährdungen können z. B. entstehen durch
(2) Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden. Insbesondere sind die dort unter den Ziffern 4.3 und 4.4 festgelegten Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie zur fachgerechten Verknüpfung vontechnischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu beachten.
(3) Bei den im Anhang anhand ausgewählter Beispiele empfohlenen Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die, im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen, keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).