(1) Arbeits- und Verkehrsbereich ist der Bereich an einem Arbeitsmittel, der durch Beschäftigte erreicht werden kann
(2) Gefahrquellen sind Stellen, von denen aus
sich unkontrolliert bewegen und dabei Beschäftigte erreichen und verletzen können.
(3) Gefahrstellen sind Stellen, an denen Beschäftigte verletzt werden können durch kontrollierte Bewegungen von
(4) Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen, die
(5) Einrichtungen mit Schutzfunktion sind Konstruktionselemente oder Hilfseinrichtungen, die
Sie können zusätzlich noch Funktionen haben, die dem Arbeitsvorgang dienen.
(6) Störungen im Arbeitsablauf sind
(7) Verriegelungen sind Einrichtungen, bei denen zwischen einer gefahrbringenden Bewegung und der Wirkung einer Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion eine Abhängigkeit besteht.
(8) Zuhaltungen sind Einrichtungen, die eine Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung halten, bis die gefahrbringende Bewegung nicht mehr besteht.
(9) Wirkbereich ist der Teil des Arbeits- und Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsprozesse ablaufen, z. B. zur Be- und Verarbeitung oder Herstellung von Arbeitsgegenständen sowie zum Transport.
(10) Freigabe eines Arbeitsmittels zur Verwendung ist das vom Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegte Verfahren, das zu durchlaufen ist, bevor ein Arbeitsmittel von Beschäftigten erstmalig oder nach besonderen Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können (wie Änderungen, Instandsetzungen, Umrüstungen oder Schadensfälle), wieder benutzt werden darf.