Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
Diese Technische Regel gilt nicht für folgende Arbeitsmittel:
Erläuterung:
Die in dieser Technischen Regel zitierten Normen sind in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufgenommen, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht wird.